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Allgemeine Geschäftsbedingungen 

1. Bestandteil der Ausbildung

Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht.

  • Schriftlicher Ausbildungsvertrag: Die Ausbildung erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages.

  • Rechtliche Grundlagen der Ausbildung: Der Unterricht wird auf Basis der geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschülerausbildungsordnung, erteilt. Im Übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrages sind.

  • Beendigung der Ausbildung: Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall jedoch nach Ablauf von 12 Monaten seit Abschluss des Ausbildungsvertrages. Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, so sind für die Leistungen der Fahrschule die Entgelte maßgeblich, die durch den nach § 32 FahrlG bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung ausgewiesen sind. Hierauf hat die Fahrschule bei Fortsetzung hinzuweisen.

  • Eignungsmängel des Fahrschülers: Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist für die Leistungen der Fahrschule Ziffer 6 anzuwenden.​

 

2. Entgelte und Preisaushang

Sofern nichts anderes vereinbart ist, entsprechen die Entgelte des Ausbildungsvertrages den durch Aushang in der Fahrschule bekannt gegebenen Sätzen.​

 

3. Grundbetrag und Leistungen

Mit dem Grundbetrag werden abgegolten: Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts und erforderliche Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Prüfung (ausgenommen die Vorstellung zur Prüfung selbst).

  • Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ist die Fahrschule berechtigt, den vereinbarten Teilgrundbetrag zu berechnen (höchstens die Hälfte des Grundbetrages). Die Erhebung eines Teilgrundbetrages nach nicht bestandener praktischer Prüfung ist unzulässig.

  • Entgelt für Fahrstunden: Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten: Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug (einschließlich Versicherungen) sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts.

  • Absage von Fahrstunden / Benachrichtigungsfrist: Kann ein Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 2 Werktage vor dem Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung in Höhe von drei Vierteln des Fahrstundenentgelts zu verlangen.

  • Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung: Damit werden die theoretische und praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt abgegolten. Bei Wiederholungsprüfungen wird das vereinbarte Entgelt erneut erhoben.

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4. Zahlungsbedingungen

Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden fällig:

  • Der Grundbetrag bei Abschluss des Ausbildungsvertrages.

  • Das Entgelt für Fahrstunden vor Antritt derselben.

  • Das Entgelt für die Prüfungsvorstellung sowie verauslagte Gebühren spätestens 3 Werktage vor der Prüfung.

  • Leistungsverweigerung: Bei Zahlungsverzug kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung zur Prüfung verweigern.

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​5. Kündigung des Vertrages

Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Fahrschüler:

  • Trotz Aufforderung nicht innerhalb von 4 Wochen mit der Ausbildung beginnt oder diese um mehr als 3 Monate unterbricht.

  • Den theoretischen oder praktischen Teil der Prüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat.

  • Wiederholt gegen Weisungen des Fahrlehrers verstößt.

  • Textform: Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) erfolgt.

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6. Entgelte bei Vertragskündigung

Bei Kündigung hat die Fahrschule Anspruch auf Entgelte für erbrachte Fahrstunden und Prüfungsvorstellungen. Bei Kündigung durch die Fahrschule aus wichtigem Grund oder durch den Fahrschüler (ohne vertragswidriges Verhalten der Fahrschule) steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu:

  • 1/5 des Grundbetrages (vor Beginn der Ausbildung).

  • 2/5 des Grundbetrages (nach Beginn, vor Abschluss von 1/3 des Theorie-Unterrichts).

  • 3/5 des Grundbetrages (nach 1/3, vor Abschluss von 2/3 des Theorie-Unterrichts).

  • 4/5 des Grundbetrages (nach 2/3 des Theorie-Unterrichts).

  • Der volle Grundbetrag (nach Abschluss der theoretischen Ausbildung). Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

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7. Einhaltung vereinbarter Termine

Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an einem vorab vereinbarten Ort.

  • Wartezeiten: Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, muss der Fahrschüler nicht länger warten; die Stunde wird nicht berechnet. Verspätet sich der Fahrschüler um mehr als 15 Minuten, gilt die Stunde als nicht rechtzeitig abgesagt (siehe Ziffer 3).

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8. Ausschluss vom Unterricht

Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen, wenn er unter Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht oder Zweifel an der Fahrtüchtigkeit bestehen. In diesem Fall ist ebenfalls die Ausfallentschädigung (3/4 des Entgelts) zu entrichten.

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9. Behandlung von Ausbildungsgerät

Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung von Fahrzeugen und Lehrmaterial verpflichtet.

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10. Bedienung von Lehrfahrzeugen

Fahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient werden.

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11. Abschluss der Ausbildung / Anmeldung zur Prüfung

Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn der Fahrlehrer überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse besitzt (§ 29 FahrlG). Die Anmeldung zur Prüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers und ist verbindlich. Bei Nichterscheinen ist das Entgelt für die Vorstellung zu entrichten.

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12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Sitz der Fahrschule ist der Gerichtsstand, sofern der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder seinen Wohnsitz nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt.

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Hinweis zum Sprachgebrauch: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

Beratung/Kontakt: 

0163 780 6861

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Theorieunterricht:

Dienstags:

​17:00 – 18:30 Uhr 18:45 – 20:15 Uhr

Mittwochs:

18:00 – 19:30 Uhr

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